Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeines

  1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten durch Auftragserteilung als Vertragsbestandteil. Abweichende und zusätzliche Bedingungen bedürfen der besonderen schriftlichen Vereinbarung.
  2. Weichen die Geschäftsbedingungen der Vertragspartner voneinander ab, so gelten nur die vorliegenden Bedingungen.
  3. Die vorliegenden Bedingungen des Verkäufers gelten auch für alle zeitlich nachfolgenden Aufträge, und zwar auch dann, wenn die Bedingungen im Einzelfall einmal nicht ausdrücklich zum Gegenstand des Vertragsverhältnisses gemacht werden sollten.
  4. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sind nur angenähert maßgeblich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

Annahme, Lieferung und Abnahme

  1. Die Übernahme aller Aufträge erfolgt unter Vorbehalt der Liefermöglichkeit. Der Käufer hat das Recht, bei zugesagten Lieferfristen schriftlich eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen zu setzen mit der Androhung, dass er nach fruchtlosem Fristablauf Deckungskäufe zu Lasten des Verkäufers vornehmen werde.
  2. Bei Abschlüssen, welche eine längere Abwicklungsdauer vorsehen, oder bei Bestellungen auf Abruf (Abrufaufträge), sind dem Verkäufer Abruf, Termine und entsprechende Spezifikationen rechtzeitig schriftlich aufzugeben. Geschieht dies nicht, behält sich der Verkäufer einen Zwischenverkauf vor. Werden die angegebenen Abnahmetermine vom Käufer nicht eingehalten, ist der Verkäufer berechtigt, Schadensersatz zu berechnen.
  3. Bei Sonderanfertigungen (auch Sonderfarben) sind die bestellten Mengen für den Käufer verbindlich und müssen in jedem Fall abgenommen werden. Auf zusätzliche Produktion von kleineren Mehrmengen besteht kein Anspruch.
  4. Unvorhergesehene Fabrikations- und Transporthindernisse berechtigen den Verkäufer zur Hinausschiebung oder Aufhebung übernommener Lieferungsverpflichtungen. Schadenersatzansprüche können hieraus nicht hergeleitet werden.
  5. Bei Schüttgütern gelten 3,5 % Über- oder Untergewicht nicht als Mehr- oder Minderlieferung. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der tatsächlich gelieferten Menge, wobei die vereinbarten Einzelpreise zugrunde gelegt werden.

Erfüllungsort und Versand

  1. Lieferungen erfolgen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, frei verladen ab Werk.
  2. Ein Versand geschieht in jedem Fall, auch bei Vereinbarung von Frankopreisen bzw. frachtfreier Anlieferung, auf Gefahr des Käufers.
  3. Lieferungen frei Baustelle verstehen sich nur insoweit, als die Zufahrtverhältnisse die Anfuhr mit schweren Lastzügen ohne Gefahr für das Fahrzeug und die Ladung erlauben. Das Abladen hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch bauseitig gestellte Leute zu erfolgen und darf eine Zeitdauer von einer Stunde nach Anfuhr nicht überschreiten. Bei Nichteinhaltung der Entladezeit bleibt es dem Verkäufer vorbehalten, die Standzeit zu berechnen. Die Kosten etwaiger Zwischentransporte, Umladekosten sowie ein Verfahren der Ware auf der Baustelle sind in den Transportkosten nicht enthalten und werden dem Käufer getrennt berechnet.
  4. Erfüllungsort für Lieferungen ist sowohl bei „Ab Werk“ als auch bei „Frei-Bau-Lieferungen“ der Firmensitz.

Preise und Nebenkosten

  1. Die Preise verstehen sich als Nettopreise. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlich vorgeschriebener Höhe gesondert in Rechnung gestellt. Bei vereinbarten Festpreisen behält sich der Verkäufer vor, für Lieferungen, welche später als sechs Monate nach Vertragsabschluß erfolgen, die Preise um inzwischen eingetretene Lohn- und Materialkostensteigerungen anzuheben. Alle Preise verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart ist, frei verladen ab Werk.
  2. Frankopreise gelten nur für den Bezug von vollen Ladungen von mindestens 25 t im offenen Waggon oder mindestens 20 t im Lastzug. Bei Lieferungen mit Silofahrzeugen oder nur teilbeladenen Transportmitteln werden Zuschläge in Rechnung gestellt.
  3. Frachtänderungen, welche zwischen Vertragsabschluß und Lieferung infolge von Veränderungen der offiziellen Lkw-, Waggon- oder Schiffsfrachten eintreten, gehen auch bei Festpreisvereinbarungen zu Lasten des Käufers. Dies gilt auch für gesetzliche Kleinwasserzuschläge bei Schiffstransporten bzw. Schiffszwischentransporten.
  4. Bei der Lieferung von Schüttgütern/Substraten ist das bei der Verwiegung im Werk festgestellte Gewicht maßgebend.

Mängelrügen

  1. Der Verkäufer garantiert die in der Auftragsbestätigung zugesicherten Eigenschaften nach den geltenden Vorschriften. Farbabweichungen und Maßtoleranzen zu Mustern oder Prospekten sind davon ausgenommen.
  2. Mangelrügen sind spätestens fünf Werktage nach Entladen oder Empfang der Ware schriftlich gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen. Sie können nur anerkannt werden, wenn sich die Ware noch im Zustand der Anlieferung befindet.
  3. Bei Bahntransporten einschl. Transporten auf bahnamtlichen Lkw müssen Transportschäden und Verluste zu ihrer Anerkennung durch eine bahnamtliche Tatbestandsaufnahme einschl. Bescheinigung der Bruchschäden und Fehlmengen auf dem Frachtbrief festgestellt werden.
  4. Bei Beförderung durch den gewerblichen Güterverkehr sind die festgestellten Bruchschäden durch schriftliche Erklärung des Lkw-Fahrers und der bei der Entladung beteiligten Personen mit Angabe der Namen und genauen Anschriften auf dem Lieferschein zu belegen.
  5. Die Beförderungsmittel Waggon und Schiff sind unter allen Umständen, auch bei begründeter Mängelrüge, auszuladen. Dem Verkäufer kann die Ware nicht zur Verfügung gestellt werden.
  6. Bei begründeten Mängelrügen steht dem Käufer nur das Recht auf Minderung zu. Ansprüche auf Wandlung oder Nachlieferung mängelfreier Ware sind ausgeschlossen. Falls keine Einigung über eventuelle Preisminderungen binnen angemessener Frist erfolgt, kann der Verkäufer nach seiner Wahl fehlerfreie Ware nachliefern oder Gutschrift erteilen, wobei sich der Gutschriftenwert höchstens nur auf die vom Verkäufer gelieferte Ware beschränkt. Weitere Ansprüche lehnt der Verkäufer ab.
  7. Bruch in handelsüblichen Grenzen berechtigt nicht zu Beanstandungen.

Zahlung

  1. Erfüllungsort für Zahlungen ist Bad Honnef.
  2. Die Zahlung hat innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum in bar ohne jeden Abzug zu erfolgen. Erfolgt die Zahlung innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum, werden 2 % Skonto auf den skontoberechtigten Betrag gewährt, sofern ältere Rechnungen nicht mehr offenstehen. Bei Zahlung durch das Bankabbuchungsverfahren gewähren wir 3 % Skonto vom Warenwert zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  3. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen ist der Verkäufer von allen Lieferungsverpflichtungen entbunden. Außerdem bleibt dem Verkäufer vorbehalten, Verzugszinsen in Höhe der Ihm selbst entstehenden Kreditzinsen weiter zu belasten.
  4. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers. Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer.
  5. Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.

Eigentumsvorbehalt

  1. Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt dem Verkäufer bis zur völligen Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung oder sonstigem Rechtsgrund zwischen Verkäufer und Käufer erwachsenen und noch erwachsenden Forderungen vorbehalten. Dies gilt auch bei Lagerung der Ware auf fremden Grundstücken.
  2. Bei jeder nachfolgenden Veräußerung unserer Ware hat der Veräußerer gegenüber dem Erwerber ausdrücklich unser Eigentum vorzubehalten, bis unsere Forderungen gegen den Käufer erfüllt sind. Zusätzlich dazu tritt uns der Käufer schon jetzt seinen Zahlungsanspruch gegenüber dem Erwerber ab, und zwar bis zu der Höhe unserer Forderungen gegen den Käufer. Auf Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinen Schuldnern bekanntzugeben und dem Verkäufer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.
  3. Der Käufer ist trotz Abtretung der Forderungen an den Verkäufer ermächtigt, diese Forderungen solange für den Verkäufer einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen, auch Dritten gegenüber, nachkommt. Der Verkäufer ist jedoch ermächtigt, diese Ermächtigung jederzeit zu widerrufen, den Dritten von der Abtretung zu benachrichtigen und selbst die Einziehung der Forderung vorzunehmen.
  4. Wird unsere Ware vermischt oder durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstuckes oder einer baulichen Anlage, so tritt der Käufer – auch ein unsere Ware nacherwerbender Bauunternehmer – uns schon jetzt seinen Zahlungsanspruch gegen den Eigentümer des Grundstückes oder der baulichen Anlage ab, und zwar in diesem Falle bis zur Höhe des Materialwertes unserer eingebauten Ware. Die sich aus diesem Absatz ergebenden Verpflichtungen hat der Käufer und jeder weitere Erwerber ausdrücklich seinem Nacherwerber aufzuerlegen.
  5. Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers beeinträchtigen, ist der Verkäufer ohne weiteres berechtigt, sofortige Barzahlung oder sicherheitshalber die Herausgabe der gelieferten Ware zu verlangen.

Gerichtsstand

  1. Es wird die Anwendbarkeit deutschen Rechtes vereinbart.
  2. Liegen die Voraussetzungen für ein Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 ZPO vor, ist der Gerichtsstand für allen Ansprüche der Vertragsparteien das Landgericht Bonn.

Datenschutz

Der Auftraggeber gestattet, dass die im Rahmen der Auftragsabwicklung und Rechnung erforderlichen Daten mittels EDV verarbeitet und gespeichert werden.

Teilweise Aufhebung der Bedingungen

Sollten einzelne Teile der vorstehenden Bedingungen durch Gesetz oder Sondervertrag entfallen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt.